Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Verkaufsbedingungen)
der Hydraulik Service
K&P GmbH (nachfolgend: „K&P“)
AVB
Version 1.1, Stand: 31.03.2014
1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich
1.1
Zur
ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmen, die bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln (Unternehmer), juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder mit öffentlich rechtlichen Sonderunternehmen.
1.2
Für alle unsere
Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere
Verkaufsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder von
K&P-Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht,
es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn K&P in Kenntnis entgegen-stehender oder von K&P-Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3
Mit Entgegennahme
der Auftragsbestätigung, erstmaliger Lieferung und/oder Leistung zu
unseren Verkaufsbedingungen oder wenn der Auftrag-geber in
sonstiger Form die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, erkennt der
Auftraggeber ihre ausschließliche Geltung auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit uns an.
1.4
Rechtserhebliche
Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber
gegenüber K&P abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen,
Minderung oder Erklärung von Rücktritt) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
2. Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss
2.1
Sofern eine
Bestellung als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 145 BGB
anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die
Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftrags-bestätigung
von K&P verbindlich. Alle unsere Angebote sind freibleibend und
unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt. Mündlich, fernmündlich, telegrafisch oder per Datenleitung bzw.
durch Mailbox vorgenommene Bestellungen bedürfen einer schriftlichen
Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen
aller Vertrags-unterlagen.
2.2
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertrag-lich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind
keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen, die aufgrund
rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile
sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beein-trächtigt wird. Technische Änderungen bei
Komplettmaschinen und Anlagen behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese
bedürfen nicht der Zustimmung des Auftraggebers.
2.3
Anwendungstechnische Beratungen führen wir nach bestem Wissen und
Gewissen, aufgrund unserer Kenntnisse und Erfahrungen, durch. Alle
Angaben und Auskünfte sind jedoch unverbindlich und befreien den
Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die
Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung
unserer Produkte ist der Auftraggeber mitverantwortlich.
2.4
Der Auftraggeber
ist verpflichtet, unser Angebot zu überprüfen und bei Unklarheiten,
Verstößen gegen die Regeln der Technik, DIN-Normen und allen sonstigen Auffälligkeiten Bedenken anzumelden.
2.5
K&P behält sich Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftrag-geber
zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen,
Kalkulationen, Modellen, Werkzeugen, Hilfsmitteln, Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen wie z. B. Daten und Informationen (nachfolgend
„Gegenstände“ genannt) vor, auch wenn diese im Auftrag von K&P durch
Dritte erstellt werden. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne
ausdrückliche Zustimmung von K&P weder als solche noch inhaltlich
Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte
nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände zuzüglich evtl.
gefertigter Ablichtungen auf Verlangen vollständig an K&P
zurückzugeben, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages
führen. Diese Verpflichtung gilt für K&P entsprechend bei vom
Auftraggeber überlassene Zeichnungen und Muster, soweit ein Vertrag
nicht zustande gekommen ist.
2.6
Auftragsannahme und
Auftragsbestätigung gelten unter dem Vorbehalt der Deckungszusage
unserer Warenkreditversicherung. Sollte die Warenkredit-versicherung während der Auftragsphase die Deckung reduzieren oder kündigen, haben wir das Recht vom Auftrag zurückzutreten.
2.7 Schadensersatzansprüche wegen der Ablehnung eines Auftrages sind uns gegenüber ausgeschlossen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1
Sofern nichts
anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk Dollbergen und
ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht, Verpackung, Zoll
und sonstiger öffentlicher Abgaben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird am
Tag der Rechnungsstellung gemäß UStG gesondert ausgewiesen. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3.2
K&P behält sich
das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach
Vertragsabschluss wesentliche Kostenveränderungen, insbesondere aufgrund
von Tarifabschlüssen und bei Rohstoff- und Energiekosten eintreten. Dabei ist eine angemessene Frist ab Vertragsabschluss zu berücksichtigen.
3.3
Unsere Rechnungen
sind innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30
Tagen ohne Abzug fällig. Bei Lohnaufträgen, bei denen der Auftraggeber
das Material beistellt und bei reinen Dienstleistungsaufträgen, ist
innerhalb von 14 Tagen ohne Skontoabzug zu zahlen.
3.4
Die Zahlung des
Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer genannten Konten zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher gesonderter
Vereinbarung zulässig.
3.5
Die Frist zur
Zahlung beginnt mit Erbringung der vereinbarten Leistung bzw. Lieferung.
Für die Einhaltung des Zahlungszieles ist die Gutschrift auf dem Konto
von K&P maßgeblich.
3.6
Bei Überschreitung
des vereinbarten Zahlungstermins gelten die gesetzlichen Regeln
betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges. Zur Zeit liegt der Zinssatz 8
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vom Fälligkeitstage an. K&P
behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor. Dem Auftraggeber
bleibt der Nachweis des niedrigeren Schadens vorbehalten.
3.7
Die Ablehnung von
Schecks und Wechseln bleibt uns vorbehalten. Schecks und rediskontfähige
Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegen-genommen, sämtliche
damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Erst nach
Einlösung und Gutschrift gelten sie als Zahlung.
3.8
Der Auftraggeber
ist nur berechtigt, mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten
oder von uns schriftlich anerkannten Forderungen aufzu-rechnen. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit dieses
auf Gegenansprüchen auf ein und demselben Vertragsverhältnis beruht. Die
Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung wirksam.
3.9
Bei nachhaltigem
Zahlungsverzug oder Umständen, welche ernste Zweifel an der
Leistungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, werden sämtliche
Forderungen, auch soweit diese gestundet worden sind, sofort fällig.
Ergibt sich hieraus oder durch sonstige Umstände (Nichteinlösung von
Schecks, Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag etc.) für uns, dass die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt ist, so sind wir
darüber hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen
aus dem Vertragsverhältnis nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung
auszuführen. Kommt der Auftraggeber trotz Aufforderung einer Leistung
Zug um Zug nicht nach, ist er zur Sicherheitsleistung nicht bereit oder
zahlt nach einer angemessenen Zahlungsfrist nicht, sind wir berechtigt
die weitere Vertragserfüllung abzu-lehnen, Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende
Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
4. Lieferzeit, Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, Liefer- und Annahmeverzug
4.1
Der Beginn der von
uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. Lieferfristen und
Liefertermine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist, nur annähernd. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich
Liefer-fristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten.
4.2
Lieferfristen
beginnen nach Klärung aller technischen Fragen sowie nach Eingang aller
für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, notwendiger
Freigaben und Genehmigungen sowie Anzahlungen und rechtzeitiger
Materialbeistellungen, sofern diese vereinbart wurden, zu laufen. Mit
Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten,
wenn die Versendung ohne Verschulden von K&P verzögert oder
unmöglich wird.
4.3
Bei Änderungen des
Vertrages nach Vertragsabschluss, die die Lieferzeit beeinflussen,
verlängert sich diese angemessen. Das Gleiche gilt für Lieferungen in
Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn sich die
Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer
behördlicher oder nichtbehördlicher Bescheinigungen verzögert. Richtige
und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist
vorbehalten.
4.4
Lieferungen erfolgen ab Werk. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind handelsüblich und werden von K&P eingehalten. Eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
4.5
Bei Abrufaufträgen
ohne Vereinbarung von Laufzeit, Losgrößen und Abnahmeterminen kann
K&P spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche
Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen
nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist K&P berechtigt eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzu-treten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
4.6
Kommt der
Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben uns vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.7
Erfüllt der
Auftraggeber seine Abnahmepflichten nicht, so ist K&P, unbeschadet
sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf
gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand, nach vorheriger
Benachrichtigung des Auftraggebers, freihändig verkaufen.
4.8
K&P haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Liefer-verzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.
Betriebsstörungen aller Art, Probleme in der Material-, Rohstoff-
oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwen-digen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferan-ten) verursacht worden
sind, die K&P nicht zu vertreten hat. K&P wird den Auftraggeber
hiervon unverzüglich unterrichten. K&P übernimmt kein Be-schaffungsrisiko.
Sofern solche Ereignisse K&P die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, ist K&P zum Rücktritt vom nicht erfüllten
Teil des Vertrages berechtigt. Bei Beeinträchtigungen vorübergehender
Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Auslauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der
Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist,
kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber K&P vom
nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
4.9
K&P haftet
ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von K&P zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen
Vertragsverletzung beruht, wobei die Schadensersatzhaftung von K&P
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt
ist.
4.10
Wird eine
vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von K&P nicht
eingehalten, so ist, falls K&P nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, der
Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine
pauschalierte Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Die Schadens-pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,3 % des Nettopreises (Liefer-
oder Leistungswertes), insgesamt jedoch höchstens 5 % desjenigen Teils
der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Dem Auftraggeber
bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. K&P bleibt
der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder
nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale
entstanden ist. Ein Rücktritt durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen,
wenn sich dieser selbst in Annahmeverzug befindet.
5. Beistellung von Material
5.1
Werden Materialien vom Auftraggeber beigestellt, so sind diese auf
seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mind.
jedoch 5 %, rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikationen
anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich
die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der
Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch
verursachten Fertigungsunterbrechungen.
5.2 Sofern der
Auftraggeber uns Entwürfe, Fertigungsvorgaben, Modelle, Materialien etc.
für die Durchführung des Auftrages überlässt, sichert der Auftraggeber
zu, diese gewissenhaft insbesondere auf deren Eignung, Güte und
Verarbeitung, geprüft zu haben. Für den Fall, dass der Auftraggeber
Material von dritter Seite bezogen hat, sichert er uns zu, seinen
Untersuchungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen zu sein. Ist das von
uns gefertigte Produkt wegen eines Mangels des beigestellten Materials
oder sonstiger Beistellungen fehlerhaft und/oder schlägt die
Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler
der Beistellung zurück-zuführen ist, sind wir berechtigt, die
vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer eventuellen
Aufwendungsersparnis zu verlangen.
6. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
6.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
6.2
Die Versandart, der Versandweg und die Verpackung unterstehen dem
pflichtgemäßen Ermessen von K&P, sofern nichts anderes vereinbart
ist.
6.3
Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen
versandt, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des
Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich
ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder K&P noch andere Leistungen
(z. B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt
und die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem
Zeitpunkt an auf den Auftraggeber über, an dem K&P versandbereit ist
und die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt hat. Die Gefahr
geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen der Versandstelle
von K&P auf den Auftraggeber über.
6.4
Lagerkosten nach
Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch K&P
betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der
Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
6.5
Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hin werden wir die
Lieferung oder Einlagerung durch eine Versicherung (gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken) versichern. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.
6.6
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache bzw. Leistung als abgenommen, wenn
- die Lieferung bzw. Leistung abgeschlossen ist,
- K&P dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
-
seit der Lieferung bzw. Leistung 14 Kalendertage vergangen sind und der
Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache bzw. erbrachten Leistung
begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und
in diesem Fall seit Lieferung 7 Kalendertage vergangen sind, und
-
der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem
anderen Grund als wegen eines K&P angezeigten Mangels, der die
Nutzung der Kaufsache bzw. erbrachten Leistung unmöglich macht oder
wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
6.7
Sofern der Auftraggeber die Rücknahme von Transport-
oder Umverpackungen wünscht, erfolgt die Rücknahme an dem vertraglichen
Erfüllungsort (Ziff. 12). Die Kosten für den Rücktransport und/oder für
die selbst gewählte Entsorgung trägt der Auftraggeber.
Mehrwegverpackungen wie Euro-Paletten, Gitterboxen, Wellenhölzer
etc. werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Der Auftraggeber
ist insoweit zum Tausch bzw. zur Rückgabe in einem ordnungsgemäßen
Zustand und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, auf seine Kosten,
verpflichtet.
7. Gewährleistung, Mängel- und Produkthaftung für Sachmängel sowie Rückgriff/Herstellerregress
7.1
Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, ff. HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei
der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, diesen K&P unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich
anzuzeigen.
7.2
Soweit ein Mangel
der gelieferten Sache vorliegt, ist K&P nach eigener Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer
neuen mangelfreien Sache innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung verpflichtet
sich K&P, die Kosen der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes
sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus zu tragen.
Macht der Auftraggeber in diesem Zusammenhang Kosten gegen K&P
geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener
Gegenstände entstanden sind, so sind diese auf Selbstkostenbasis
nachvollziehbar zu berechnen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
7.3
Der Auftraggeber
hat K&P die beanstandeten Sachen zu Prüfzwecken zu übergeben. Im
Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber K&P die mangelhafte
Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ersetzte Teile
werden unser Eigentum. Eine Rücksendung an K&P hat in jedem Fall auf
dem kostengünstigsten Weg zu erfolgen. Vor etwaiger Rücksendung der
Sachen ist unsere Zustimmung einzuholen.
7.4
Erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
oder Materialkosten zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung trägt
K&P, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein
Mangel-beseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt
heraus, kann K&P die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber
vollumfänglich ersetzt verlangen.
7.5
Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von uns gelieferten Sachen nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden
sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
7.6
Bei Mängeln von Bau-
und Zulieferteilen Dritter, die K&P aus lizenzrechtlichen,
urheberrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann,
wird K&P nach eigener Wahl Mängelansprüche gegen die Hersteller und
Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den
Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen K&P bestehen
bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen nach Maßgabe
dieser Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der
vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz,
aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung
der betreffenden Mängelansprüche des Auftraggebers gegen K&P
gehemmt.
7.7
Im Falle des
Fehlschlagens, d. h., der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, unangemessenen
Verzögerung oder Verweigerung, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.8
Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehenden Regelungen ohne Einschränkungen unberührt. Sie
bestehen gemäß §§ 478, 479 BGB nur, sofern die Inanspruchnahme durch
den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht
dagegen für nicht mit K&P abgestimmte Kulanz-regelungen und
setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus. Sie bestehen
auch nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat.
7.9
Die Mängelhaftung
entfällt, wenn der Auftraggeber ohne die schriftliche Zustimmung von
K&P den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und
die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert
wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch Änderung ent-stehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.10
Die Mängelhaftung für Schäden entfällt beispielsweise bei
- fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder
Dritte, soweit nicht eine eventuelle Montageanleitung fehlerhaft ist,
- mangelhafte Bauarbeiten und/oder ungeeigneter Baugrund,
- ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,
- fehlerhaft oder nachlässige Behandlung sowie übermäßige Beanspruchung,
- Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe,
- natürliche Abnutzung und Verschleiß,
- chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, sofern sie nicht
auf ein Verschulden von K&P zurückzuführen sind oder
- im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegen-
stände, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt.
7.11
K&P haftet
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Vertreter von K&P oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit
K&P keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
7.12
K&P haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern K&P schuld-haft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt
vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine wesentliche Pflicht
bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch
vertrauen durfte.
7.13
Die Haftung wegen
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Das Gleiche gilt für Ansprüche wegen eines von
K&P arglistig verschwiegenen Mangels oder, im Falle einer
übernommenen Beschaffenheitsgarantie, für gelieferte Sachen.
7.14
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine Haftung ausgeschlossen.
7.15
Mängelansprüche
verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung bzw. der Anzeige der
Versandbereitschaft der von uns gefertigten Sachen bei unserem
Auftraggeber.
8. Allgemeine Haftungsbeschränkung / Gesamthaftung
8.1
Eine weitergehende
Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 7 vorge´sehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadens-ersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.2 Die Begrenzung nach
Ziff.
8.1
gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruches
auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.
8.3
Soweit die
Schadensersatzhaftung gegenüber K&P ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von K&P.
9. Verjährung
9.1
Alle Ansprüche des Auftraggebers aus Sach-
und Rechtsmängeln oder sonstigen Rechtsgründen verjähren nach 12
Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart
ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.2
Die vorstehenden
Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des
Liefergegenstandes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung
führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in
jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers, gemäß Ziff. 8, ausschließlich die gesetzlichen
Vorschriften.
9.3
Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Bis zur
unwiderruflichen, vollständigen Gutschrift aller Zahlungen unserer
gesamten Forderungen auf einem unserer Bankkonten behalten wir uns das
Eigentum an der gesamten bisher gelieferten und auch künftig zu
liefernden Ware vor. Soweit K&P mit dem Auftraggeber Bezahlung der
Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens
vereinbart hat, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des
von K&P akzeptierten Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt
nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei K&P. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist K&P berechtigt, die gelieferte Ware
zurückzunehmen.
10.2
Der Auftraggeber
ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend (bei hochwertigen Gütern zum Neuwert) zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3
Die Be- und
Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den
Auftraggeber wird unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB
stets für K&P vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen
K&P nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt K&P
das Mit-eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegen-standes
(Fakturaendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
10.4
Wird der
Liefergegenstand mit anderen, K&P nicht gehörenden Sachen durch den
Auftraggeber untrennbar vermischt, so erwirbt K&P (nach §§ 947, 948
BGB) das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag) zu den anderen vermischten Gegen-ständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Auftraggeber K&P anteilsmäßig Miteigentum
über-trägt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für K&P.
10.5
Der Auftraggeber
tritt K&P auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen
den Auftraggeber ab, die durch die Verbindung der ge-lieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
10.6
Der Auftraggeber
ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Voraussetzung ist, dass er mit seinen
Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 10 ff vereinbart.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung
und Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
10.7
Für den Fall der
Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt bis zur
Erfüllung sämtlicher Ansprüche von K&P die ihm aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstiger berechtigter
Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an K&P bis zur
völligen Tilgung aller deren Forderungen ab. Dies gilt insbesondere auch
für Rechte des Auftraggebers gegen seine Kunden, die Einräumung einer
Sicherungshypothek auf einem Baugrundstück verlangen zu dürfen. Die
K&P vom Auftraggeber im Voraus abgetretenen Forderungen beziehen
sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des
Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einbeziehung
dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis von K&P, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. K&P verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw.
Zahlungseinstellung oder kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit
vorliegt. Bei Eintritt der vorgenannten Fälle und aus sonst einem
begründeten Anlass wie z. B. beabsichtigter Verkauf des Unternehmens,
ist der Auftrag-geber auf Verlangen von K&P verpflichtet,
K&P unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von K&P gegenüber
den Kunden des Auftraggebers erforderlich sind. Ferner ist der
Auftraggeber auf Verlangen von K&P verpflichtet, den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
10.8
Wird die
Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung gemäß Ziff. 10.3
und/oder 10.4 oder zusammen mit anderen, K&P nicht gehörenden
Liefergegenständen weiter veräußert, so gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung gemäß Ziff. 10.7 nur in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware von K&P (Fakturaendbetrag einschl. MWSt).
10.9
Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden realisierbaren Sicherheiten auf Verlangen des
Auftraggebers anteilig freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Gesamtforderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10.10
Pfändungen,
Beschlagnahmungen oder sonstige Eingriffe Dritter an der Vorbehaltsware
sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit wir Klage gem. § 771
ZPO erheben können. Daraus entstehende gerichtliche und
außergerichtliche Kosten hat in jedem Fall der Auftraggeber zu tragen,
soweit Dritte nicht in der Lage sind uns diese zu erstatten.
10.11
Falls K&P
nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt
durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist K&P
berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das
Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rück-nahme
der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Verwertungserlös, höchstens
jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen. Weitergehende Ansprüche auf
Schadensersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
11.1
Hat K&P nach
Vorgaben wie Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von
beigestellten Sachen des Auftraggebers zu liefern, so steht der
Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland des
Liefergegenstandes hierdurch nicht verletzt werden. K&P wird den
Auftraggeber auf ihr bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Auftraggeber
hat K&P von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des
entstandenen Schadens zu leisten. Wird K&P die Herstellung oder
Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges
Schutzrecht untersagt, so ist K&P – ohne Prüfung der Rechtslage –
berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den
Auftraggeber oder den Dritten, einzustellen. Sollte K&P durch die
Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so
ist K&P zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadensersatz
berechtigt. Ansprüche durch den Auftraggeber oder Dritter in diesem Fall
entstehen an K&P nicht.
11.2
K&P
überlassene Zeichnungen, Muster, Modelle, Daten etc., die nicht zum
Vertrag geführt haben, werden auf Wunsch zu Lasten des Auftraggebers
zurückgesandt; sonst ist K&P berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe
des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den
Auftraggeber entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat die
Gegenpartei von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu
informieren.
11.3
K&P stehen die Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs-
und Verwertungsrechte an den von K&P oder von Dritten im Auftrag
von K&P gestalteten Modellen und Vorrichtungen, Mustern, Entwürfen
und Zeichnungen, Daten und sonstiger Informationen zu.
11.4
Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Ziff. 7 ent-sprechend.
12. Sonstige (Schluss-)Bestimmungen, Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
12.1
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenz-verfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahr-en beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
12.2
Erfüllungsort für
die Pflichten von K&P ist der Geschäftssitz von K&P, sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
12.3
Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG, UN-Kaufrecht) in der aktuellen Fassung.
12.4
Gerichtsstand ist
das für unseren Geschäftssitz in Uetze/Dollbergen zuständige Gericht.
Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Auftragnehmer an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.5
Hat der
Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so
sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Ansprüche,
Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen
mit Auftraggebern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der
Schiedsgerichtsordnung der Züricher Handelskammer durch einen oder drei
gemäß dieser Ordnung ernannte(n) Schiedsrichter entscheiden zu lassen.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich/Schweiz. Das
Schiedsverfahren wird in deutscher oder englischer Sprache abgehalten.
Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und
bindend.
12.6
Änderungen und
Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch
die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
12.7
Sollte eine
Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt und er bleibt wirksam.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch
eine ihr im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst
gleichkommende wirksame Regelung, gem. § 305 ff BGB, zu ersetzten.
Hydraulik Service K&P GmbH,
Bahnhofstrasse 90, 31311 Uetze/ OT Dollbergen