1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich
1.1
Zur
ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmen, die bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder mit öffentlich rechtlichen Sonderunternehmen.
1.2
Für
alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere
Verkaufsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder von
K&P-Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht,es sei
denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn K&P in Kenntnis
entgegen-stehender oder von K&P-Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos
ausführt.
1.3
Mit Entgegennahme der Auftragsbestätigung,
erstmaliger Lieferung und/oder Leistung zu unseren Verkaufsbedingungen
oder wenn der Auftrag-geber in sonstiger Form die Möglichkeit der
Kenntnisnahme hatte, erkennt der Auftraggeber ihre ausschließliche
Geltung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit uns an.
1.4
Rechtserhebliche
Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber
gegenüber K&P abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen,
Minderung oder Erklärung von Rücktritt) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
2. Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss
2.1
Sofern
eine Bestellung als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemäß §
145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen. Die Aufträge werden erst durch die schriftliche
Auftrags-bestätigung von K&P verbindlich. Alle unsere Angebote sind
freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt. Mündlich, fernmündlich, telegrafisch oder per
Datenleitung bzw. durch Mailbox vorgenommene Bestellungen bedürfen einer
schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Änderungen oder
Ergänzungen aller Vertrags-unterlagen.
2.2
Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben usw. sind nur
annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertrag-lich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind
keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen, die aufgrund
rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile
sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beein-trächtigt wird. Technische Änderungen bei
Komplettmaschinen und Anlagen behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese
bedürfen nicht der Zustimmung des Auftraggebers.
2.3
Anwendungstechnische
Beratungen führen wir nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund
unserer Kenntnisse und Erfahrungen, durch. Alle Angaben und Auskünfte
sind jedoch unverbindlich und befreien den Auftraggeber nicht von
eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und
behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der
Auftraggeber mitverantwortlich.
2.4
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, unser Angebot zu überprüfen und bei Unklarheiten,
Verstößen gegen die Regeln der Technik, DIN-Normen und allen sonstigen
Auffälligkeiten Bedenken anzumelden.
2.5
K&P behält sich
Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an allen abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftrag-geber zur Verfügung
gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen,
Modellen, Werkzeugen, Hilfsmitteln, Schriftstücken und sonstigen
Unterlagen wie z. B. Daten und Informationen (nachfolgend „Gegenstände“
genannt) vor, auch wenn diese im Auftrag von K&P durch Dritte
erstellt werden. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne
ausdrückliche Zustimmung von K&P weder als solche noch inhaltlich
Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte
nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände zuzüglich evtl.
gefertigter Ablichtungen auf Verlangen vollständig an K&P
zurückzugeben, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages
führen. Diese Verpflichtung gilt für K&P entsprechend bei vom
Auftraggeber überlassene Zeichnungen und Muster, soweit ein Vertrag
nicht zustande gekommen ist.
2.6
Auftragsannahme und
Auftragsbestätigung gelten unter dem Vorbehalt der Deckungszusage
unserer Warenkreditversicherung. Sollte die Warenkredit-versicherung
während der Auftragsphase die Deckung reduzieren oder kündigen, haben
wir das Recht vom Auftrag zurückzutreten.
2.7
Schadensersatzansprüche wegen der Ablehnung eines Auftrages sind uns gegenüber ausgeschlossen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1
Sofern
nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk Dollbergen
und ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht, Verpackung,
Zoll und sonstiger öffentlicher Abgaben. Die gesetzliche Umsatzsteuer
wird am Tag der Rechnungsstellung gemäß UStG gesondert ausgewiesen.
Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3.2
K&P
behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach
Vertragsabschluss wesentliche Kostenveränderungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen und bei Rohstoff- und Energiekosten
eintreten. Dabei ist eine angemessene Frist ab Vertragsabschluss zu
berücksichtigen.
3.3
Unsere Rechnungen sind innerhalb von
10 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug
fällig. Bei Lohnaufträgen, bei denen der Auftraggeber das Material
beistellt und bei reinen Dienstleistungsaufträgen, ist innerhalb von 14
Tagen ohne Skontoabzug zu zahlen.
3.4
Die Zahlung des
Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer genannten Konten zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher gesonderter
Vereinbarung zulässig.
3.5
Die Frist zur Zahlung beginnt
mit Erbringung der vereinbarten Leistung bzw. Lieferung. Für die
Einhaltung des Zahlungszieles ist die Gutschrift auf dem Konto von
K&P maßgeblich.
3.6
Bei Überschreitung des
vereinbarten Zahlungstermins gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
der Folgen des Zahlungsverzuges. Zur Zeit liegt der Zinssatz 8
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vom Fälligkeitstage an. K&P
behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor. Dem Auftraggeber
bleibt der Nachweis des niedrigeren Schadens vorbehalten.
3.7
Die
Ablehnung von Schecks und Wechseln bleibt uns vorbehalten. Schecks und
rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegen-genommen,
sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Erst nach Einlösung und Gutschrift gelten sie als Zahlung.
3.8
Der
Auftraggeber ist nur berechtigt, mit unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oder von uns schriftlich anerkannten Forderungen
aufzu-rechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend
machen, soweit dieses auf Gegenansprüchen auf ein und demselben
Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist
nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.
3.9
Bei
nachhaltigem Zahlungsverzug oder Umständen, welche ernste Zweifel an
der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, werden sämtliche
Forderungen, auch soweit diese gestundet worden sind, sofort fällig.
Ergibt sich hieraus oder durch sonstige Umstände (Nichteinlösung von
Schecks, Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag etc.) für uns, dass die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt ist, so sind wir
darüber hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen
aus dem Vertragsverhältnis nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung
auszuführen. Kommt der Auftraggeber trotz Aufforderung einer Leistung
Zug um Zug nicht nach, ist er zur Sicherheitsleistung nicht bereit oder
zahlt nach einer angemessenen Zahlungsfrist nicht, sind wir berechtigt
die weitere Vertragserfüllung abzu-lehnen, Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
4. Lieferzeit, Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, Liefer- und Annahmeverzug
4.1
Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist, nur annähernd. Sofern Versendung vereinbart
wurde, beziehen sich Liefer-fristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt
der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem
Transport beauftragten Dritten.
4.2
Lieferfristen
beginnen nach Klärung aller technischen Fragen sowie nach Eingang aller
für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen,
notwendiger Freigaben und Genehmigungen sowie Anzahlungen und
rechtzeitiger Materialbeistellungen, sofern diese vereinbart wurden, zu
laufen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als
eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden von K&P verzögert
oder unmöglich wird.
4.3
Bei Änderungen des Vertrages
nach Vertragsabschluss, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert
sich diese angemessen. Das Gleiche gilt für Lieferungen in Gebiete
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn sich die Beschaffung
bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher
oder nichtbehördlicher Bescheinigungen verzögert. Richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist
vorbehalten.
4.4
Lieferungen erfolgen ab Werk.
Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den
Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind handelsüblich und werden von K&P
eingehalten. Eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
4.5
Bei
Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Losgrößen und
Abnahmeterminen kann K&P spätestens 3 Monate nach
Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen.
Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach,
ist K&P berechtigt eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach
deren Ablauf vom Vertrag zurückzu-treten oder die Lieferung abzulehnen
und Schadensersatz zu fordern.
4.6
Kommt der Auftraggeber
in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben uns vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
4.7
Erfüllt der
Auftraggeber seine Abnahmepflichten nicht, so ist K&P, unbeschadet
sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf
gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand, nach vorheriger
Benachrichtigung des Auftraggebers, freihändig verkaufen.
4.8
K&P
haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Liefer-verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige,
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
(z. B. Betriebsstörungen aller Art, Probleme in der Material-,
Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten
bei der Beschaffung von notwen-digen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferan-ten) verursacht worden sind,
die K&P nicht zu vertreten hat. K&P wird den Auftraggeber
hiervon unverzüglich unterrichten. K&P übernimmt kein
Be-schaffungsrisiko. Sofern solche Ereignisse K&P die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist K&P zum
Rücktritt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Bei
Beeinträchtigungen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-
oder Leistungsfristen oder verschieben sich um den Zeitraum der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Auslauffrist. Soweit dem
Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche
Erklärung gegenüber K&P vom nicht erfüllten Teil des Vertrages
zurücktreten.
4.9
K&P haftet ferner nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von
K&P zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen
Vertragsverletzung beruht, wobei die Schadensersatzhaftung von K&P
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt
ist.
4.10
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge
eigenen Verschuldens von K&P nicht eingehalten, so ist, falls
K&P nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter
Ausschluss weiterer Ansprüche, der Auftraggeber nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, eine pauschalierte
Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die
Schadens-pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs
0,3 % des Nettopreises (Liefer- oder Leistungswertes), insgesamt
jedoch höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung, der nicht
vertragsgemäß erfolgt ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines
höheren Schadens vorbehalten. K&P bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Ein
Rücktritt durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, wenn sich dieser
selbst in Annahmeverzug befindet.
5. Beistellung von Material
5.1
Werden
Materialien vom Auftraggeber beigestellt, so sind diese auf seine
Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mind. jedoch 5
%, rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikationen
anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich
die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der
Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch
verursachten Fertigungsunterbrechungen.
5.2
Sofern der
Auftraggeber uns Entwürfe, Fertigungsvorgaben, Modelle, Materialien
etc. für die Durchführung des Auftrages überlässt, sichert der
Auftraggeber zu, diese gewissenhaft insbesondere auf deren Eignung,
Güte und Verarbeitung, geprüft zu haben. Für den Fall, dass der
Auftraggeber Material von dritter Seite bezogen hat, sichert er uns zu,
seinen Untersuchungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen zu sein. Ist
das von uns gefertigte Produkt wegen eines Mangels des beigestellten
Materials oder sonstiger Beistellungen fehlerhaft und/oder schlägt die
Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler
der Beistellung zurück-zuführen ist, sind wir berechtigt, die
vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer eventuellen
Aufwendungsersparnis zu verlangen.
6. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
6.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
6.2
Die
Versandart, der Versandweg und die Verpackung unterstehen dem
pflichtgemäßen Ermessen von K&P, sofern nichts anderes vereinbart
ist.
6.3
Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an
diesen versandt, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des
Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich
ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder K&P noch andere
Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand
oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim
Auftraggeber liegt und die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die
Gefahr von dem Zeitpunkt an auf den Auftraggeber über, an dem K&P
versandbereit ist und die Versandbereitschaft dem Auftraggeber
angezeigt hat. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem
Verlassen der Versandstelle von K&P auf den Auftraggeber über.
6.4
Lagerkosten
nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch K&P
betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der
Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
6.5
Auf
schriftliches Verlangen des Auftraggebers hin werden wir die Lieferung
oder Einlagerung durch eine Versicherung (gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Risiken) versichern. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.
6.6
Soweit
eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache bzw. Leistung als
abgenommen, wenn - die Lieferung bzw. Leistung abgeschlossen ist,-
K&P dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion
mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, - seit der Lieferung
bzw. Leistung 14 Kalendertage vergangen sind und der Auftraggeber mit
der Nutzung der Kaufsache bzw. erbrachten Leistung begonnen hat (z. B.
die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit
Lieferung 7 Kalendertage vergangen sind, und - der Auftraggeber die
Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen
eines K&P angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache bzw.
erbrachten Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt,
unterlassen hat.
6.7
Sofern der Auftraggeber die Rücknahme
von Transport- oder Umverpackungen wünscht, erfolgt die Rücknahme an
dem vertraglichen Erfüllungsort (Ziff. 12). Die Kosten für den
Rücktransport und/oder für die selbst gewählte Entsorgung trägt der
Auftraggeber. Mehrwegverpackungen wie Euro-Paletten, Gitterboxen,
Wellenhölzer etc. werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Der
Auftraggeber ist insoweit zum Tausch bzw. zur Rückgabe in einem
ordnungsgemäßen Zustand und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes,
auf seine Kosten, verpflichtet.
7. Gewährleistung, Mängel- und Produkthaftung für Sachmängel sowie Rückgriff/Herstellerregress
7.1
Gewährleistungsrechte
des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, ff. HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein
Mangel, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen K&P
unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.
7.2
Soweit
ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist K&P nach eigener
Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache innerhalb einer angemessenen
Frist berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der
Ersatzlieferung verpflichtet sich K&P, die Kosen der
Ersatzlieferung einschließlich des Versandes sowie die angemessenen
Kosten des Aus- und Einbaus zu tragen. Macht der Auftraggeber in diesem
Zusammenhang Kosten gegen K&P geltend, die ihm aus dem Einsatz
eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind
diese auf Selbstkostenbasis nachvollziehbar zu berechnen und uns auf
Verlangen nachzuweisen.
7.3
Der Auftraggeber hat K&P
die beanstandeten Sachen zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der
Ersatzlieferung hat der Auftraggeber K&P die mangelhafte Sache nach
den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ersetzte Teile werden
unser Eigentum. Eine Rücksendung an K&P hat in jedem Fall auf dem
kostengünstigsten Weg zu erfolgen. Vor etwaiger Rücksendung der Sachen
ist unsere Zustimmung einzuholen.
7.4
Erforderliche
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder
Materialkosten zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung trägt K&P,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein
Mangel-beseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt
heraus, kann K&P die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber
vollumfänglich ersetzt verlangen.
7.5
Ansprüche des
Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von uns gelieferten Sachen nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden
sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
7.6
Bei Mängeln von Bau- und Zulieferteilen
Dritter, die K&P aus lizenzrechtlichen, urheberrechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird K&P nach eigener
Wahl Mängelansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung
des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen K&P bestehen bei derartigen Mängeln
unter den sonstigen Voraussetzungen nach Maßgabe dieser
Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der
vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz,
aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die
Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Auftraggebers gegen
K&P gehemmt.
7.7
Im Falle des Fehlschlagens, d. h.,
der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, unangemessenen Verzögerung oder
Verweigerung, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.8
Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehenden Regelungen ohne Einschränkungen unberührt.
Sie bestehen gemäß §§ 478, 479 BGB nur, sofern die Inanspruchnahme
durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang,
nicht dagegen für nicht mit K&P abgestimmte Kulanz-regelungen und
setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus. Sie bestehen
auch nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat.
7.9
Die Mängelhaftung entfällt, wenn der
Auftraggeber ohne die schriftliche Zustimmung von K&P den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch Änderung ent-stehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.10
Die
Mängelhaftung für Schäden entfällt beispielsweise bei - fehlerhafter
Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte,
soweit nicht eine eventuelle Montageanleitung fehlerhaft ist, -
mangelhafte Bauarbeiten und/oder ungeeigneter Baugrund, -
ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, - fehlerhaft oder
nachlässige Behandlung sowie übermäßige Beanspruchung, - Verwendung
ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, - natürliche
Abnutzung und Verschleiß, - chemischer, elektrotechnischer oder
elektrischer Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von
K&P zurückzuführen sind oder - im Einzelfall mit dem Auftraggeber
vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegen- stände, die unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung erfolgt.
7.11
K&P haftet
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Vertreter von K&P oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit
K&P keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
7.12
K&P haftet nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern K&P schuld-haft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt
vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine wesentliche Pflicht
bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch
vertrauen durfte.
7.13
Die Haftung wegen schuldhafter
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Das Gleiche gilt für Ansprüche wegen eines von
K&P arglistig verschwiegenen Mangels oder, im Falle einer
übernommenen Beschaffenheitsgarantie, für gelieferte Sachen.
7.14
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine Haftung ausgeschlossen.
7.15
Mängelansprüche
verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung bzw. der Anzeige
der Versandbereitschaft der von uns gefertigten Sachen bei unserem
Auftraggeber.
8. Allgemeine Haftungsbeschränkung / Gesamthaftung
8.1
Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 7 vorge´sehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadens-ersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.2
Die Begrenzung nach
Ziff. 8.1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines
Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.
8.3
Soweit die
Schadensersatzhaftung gegenüber K&P ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von K&P.
9. Verjährung
9.1
Alle
Ansprüche des Auftraggebers aus Sach- und Rechtsmängeln oder sonstigen
Rechtsgründen verjähren nach 12 Monaten, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
Verjährung mit der Abnahme.
9.2
Die vorstehenden
Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des
Liefergegenstandes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes
bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gemäß Ziff. 8,
ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
9.3
Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Bis
zur unwiderruflichen, vollständigen Gutschrift aller Zahlungen unserer
gesamten Forderungen auf einem unserer Bankkonten behalten wir uns das
Eigentum an der gesamten bisher gelieferten und auch künftig zu
liefernden Ware vor. Soweit K&P mit dem Auftraggeber Bezahlung der
Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart hat,
erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von K&P
akzeptierten Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt nicht durch
Gutschrift des erhaltenen Schecks bei K&P. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
K&P berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen.
10.2
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend (bei hochwertigen Gütern zum
Neuwert) zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
10.3
Die Be- und Verarbeitung oder
Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird unter
Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets für K&P
vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen K&P nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt K&P das
Mit-eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegen-standes (Fakturaendbetrag) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Sache.
10.4
Wird der
Liefergegenstand mit anderen, K&P nicht gehörenden Sachen durch den
Auftraggeber untrennbar vermischt, so erwirbt K&P (nach §§ 947,
948 BGB) das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag) zu den anderen vermischten
Gegen-ständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber K&P anteilsmäßig
Miteigentum über-trägt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene
Allein- oder Miteigentum für K&P.
10.5
Der
Auftraggeber tritt K&P auch die Forderungen zur Sicherung der
Forderungen gegen den Auftraggeber ab, die durch die Verbindung der
ge-lieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen,
wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
10.6
Der
Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Voraussetzung ist, dass er mit seinen
Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 10 ff vereinbart.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht
berechtigt.
10.7
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt
der Auftraggeber hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche von K&P die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen und sonstiger berechtigter Ansprüche gegen seine Kunden mit
allen Nebenrechten an K&P bis zur völligen Tilgung aller deren
Forderungen ab. Dies gilt insbesondere auch für Rechte des
Auftraggebers gegen seine Kunden, die Einräumung einer
Sicherungshypothek auf einem Baugrundstück verlangen zu dürfen. Die
K&P vom Auftraggeber im Voraus abgetretenen Forderungen beziehen
sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des
Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einbeziehung
dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis von K&P, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. K&P verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw.
Zahlungseinstellung oder kein sonstiger Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt. Bei Eintritt der vorgenannten Fälle und
aus sonst einem begründeten Anlass wie z. B. beabsichtigter Verkauf des
Unternehmens, ist der Auftrag-geber auf Verlangen von K&P
verpflichtet, K&P unverzüglich alle Auskünfte zu geben und
Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von K&P
gegenüber den Kunden des Auftraggebers erforderlich sind. Ferner ist
der Auftraggeber auf Verlangen von K&P verpflichtet, den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
10.8
Wird die
Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung gemäß Ziff. 10.3
und/oder 10.4 oder zusammen mit anderen, K&P nicht gehörenden
Liefergegenständen weiter veräußert, so gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung gemäß Ziff. 10.7 nur in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware von K&P (Fakturaendbetrag einschl. MWSt).
10.9
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden realisierbaren Sicherheiten auf
Verlangen des Auftraggebers anteilig freizugeben, soweit ihr Wert die
zu sichernden Gesamtforderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10.10
Pfändungen,
Beschlagnahmungen oder sonstige Eingriffe Dritter an der
Vorbehaltsware sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit wir
Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Daraus entstehende gerichtliche
und außergerichtliche Kosten hat in jedem Fall der Auftraggeber zu
tragen, soweit Dritte nicht in der Lage sind uns diese zu erstatten.
10.11
Falls
K&P nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht,
ist K&P berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern oder
versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und
insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom
Vertrag dar. Die Rück-nahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten
Verwertungserlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Weitergehende
Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben
vorbehalten.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
11.1
Hat
K&P nach Vorgaben wie Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter
Verwendung von beigestellten Sachen des Auftraggebers zu liefern, so
steht der Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im
Bestimmungsland des Liefergegenstandes hierdurch nicht verletzt werden.
K&P wird den Auftraggeber auf ihr bekannte Rechte Dritter
hinweisen. Der Auftraggeber hat K&P von Ansprüchen Dritter
freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird
K&P die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter
Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist K&P –
ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung
der Rechtslage durch den Auftraggeber oder den Dritten, einzustellen.
Sollte K&P durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages
nicht mehr zumutbar sein, so ist K&P zum Rücktritt und zur
Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Ansprüche durch den
Auftraggeber oder Dritter in diesem Fall entstehen an K&P nicht.
11.2
K&P überlassene Zeichnungen, Muster, Modelle,
Daten etc., die nicht zum Vertrag geführt haben, werden auf Wunsch zu
Lasten des Auftraggebers zurückgesandt; sonst ist K&P berechtigt,
sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese
Verpflichtung gilt für den Auftraggeber entsprechend. Der zur
Vernichtung Berechtigte hat die Gegenpartei von seiner
Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
11.3
K&P
stehen die Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte,
insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von K&P
oder von Dritten im Auftrag von K&P gestalteten Modellen und
Vorrichtungen, Mustern, Entwürfen und Zeichnungen, Daten und sonstiger
Informationen zu.
11.4
Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Ziff. 7 ent-sprechend.
12. Sonstige (Schluss-)Bestimmungen, Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
12.1
Stellt
ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das
Insolvenz-verfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahr-en beantragt, so ist der andere berechtigt, für den
nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
12.2
Erfüllungsort
für die Pflichten von K&P ist der Geschäftssitz von K&P,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
12.3
Es
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den
internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG, UN-Kaufrecht) in der
aktuellen Fassung.
12.4
Gerichtsstand ist das für unseren
Geschäftssitz in Uetze/Dollbergen zuständige Gericht. Wir sind jedoch
nach unserer Wahl auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.5
Hat der
Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so
sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Ansprüche,
Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen
mit Auftraggebern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der
Schiedsgerichtsordnung der Züricher Handelskammer durch einen oder
drei gemäß dieser Ordnung ernannte(n) Schiedsrichter entscheiden zu
lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich/Schweiz. Das
Schiedsverfahren wird in deutscher oder englischer Sprache abgehalten.
Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und
bindend.
12.6
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieses
Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
12.7
Sollte
eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt und er bleibt
wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg
möglichst gleichkommende wirksame Regelung, gem. § 305 ff BGB, zu
ersetzten.
Hydraulik Service K&P GmbH, Bahnhofstrasse 90, 31311 Uetze/ OT Dollbergen
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